Allgemeines zum Umgebungslärm

Rechtlicher Hintergrund:

EG-Richtlinie 2002/49/EG – Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungs-lärmrichtlinie)

Mit der Richtlinie wird ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt, das schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindern, vermeiden oder mindern soll.
Ziel der Richtlinie ist die

Nationale Umsetzung des EU-Rechts im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24.06.2005, BGB1.I S. 1794, wurde die EG-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht eingeführt und der Paragraf (§) 47 im Bundes-Immissionsschutzgesetz angepasst.

In § 47e BImSchG wurden die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden als zuständige Behörde für den Vollzug bestimmt. Für die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

Regelung im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)

In Bayern wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 10.06.2008 dem Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe der Kartierung sowie den Regierungen die Aufgabe zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Bundesautobahnen, Großflughäfen und Haupteisenbahnstrecken (nicht in Bundeshoheit) übertragen.

Mit Änderung des BayImSchG vom 10.12.2019 ist die Regierung von Oberfranken für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken zuständig. Für Großflughäfen ist diejenige Regierung zuständig, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.

Begriffsbestimmungen aus der Lärmminderungsplanung

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe

  1. „Umgebungslärm” belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht;
  2. „Ballungsraum” ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100 000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer;
  3. „Hauptverkehrsstraße” eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;
  4. „Haupteisenbahnstrecke” ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr;
  5. „Großflughafen” ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung” der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

Zuständigkeitsregelung:

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (sog. Umgebungslärmrichtlinie) sind grundsätzlich in § 47e Abs. 1 BImSchG geregelt, ausgenommen für die Lärmkartierung und die Erstellung von Lärmaktionsplänen für Haupteisenbahnstrecken des Bundes (gemäß § 47e Abs. 3 und 4 BImSchG). Demnach sind die Gemeinden für die Lärmkartierung und die Erstellung der Lärmaktionspläne zuständig, sofern nach Landesrecht keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Im bayerischen Landesrecht, dem bayerischen Immissionsschutzgesetzt (BayImSchG), wurden gegenüber dem Bundesrecht im Artikel 2 Abs. 1 und 2 BayImschG folgende abweichende Regelungen getroffen.
Für die Lärmkartierung ist in Bayern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayImSchG das Landesamt für Umwelt zuständig. Für die Erstellung eines zentralen Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes) ist die Regierung von Oberfranken zuständig. Für die Erstellung der Lärmaktionspläne der Großflughäfen ist die diejenige Regierung zuständig, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.

Hieraus ergeben sich für die Erstellung der Lärmaktionspläne in Bayern bezüglich der jeweiligen Umgebungslärmquellen nachstehende Zuständigkeiten:

Ballungsraum:
Für die Erstellung eines Lärmaktionsplans von Ballungsräumen ist gemäß § 47e Abs. 1 BImSchG die Gemeinde zuständig.

Hauptverkehrstraßen, Autobahnen und Haupteisenbahnstrecken:
Die Regierung von Oberfranken ist für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken zuständig.

Großflughäfen:
Für die Erstellung der Lärmaktionspläne der Großflughäfen München und Nürnberg ist die diejenige Regierung zuständig, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.

Haupteisenbahnstrecken des Bundes:
Für die Erstellung des bundesweiten Lärmaktionsplans der Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 47e Abs. 4 BImSchG zuständig.

Hauptverkehrsstraßen:
Für Lärmaktionspläne an Hauptverkehrsstraßen sind originär die Gemeinden nach § 47e Abs. 1 BImSchG zuständig. In Bayern wird jedoch im Rahmen der Amtshilfe vom bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine zentrale Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen durchgeführt.

Grundlagen zum Lärm

Definition von Schall:

Als Schall werden mechanische Schwingungen in einem elastischen Medium (Gas, Flüssigkeit, Festkörper) bezeichnet. Diese Schwingungen führen zu dem sog. Schalldruck, der aus Druckschwankungen resultiert, die sich dann als Welle in einem elastischen Medium ausbreiten. Die Schallwellen werden hauptsächlich mit den beiden physikalischen Eigenschaften charakterisiert:

Definition von Lärm

Schall wird dann als Lärm bezeichnet, wenn er auf die Umwelt, insbesondere den Menschen, störend einwirkt.
Der Lärm kann dabei bewusst oder unbewusst wahrgenommen werden und wird unabhängig vom Schallpegel unterschiedlich empfunden. Zum Beispiel wird ein Wasserfall in einer idyllischen Berglandschaft mit Erholung gleichgesetzt, während eine Autobahn mit dem gleichen Schallpegel eine Belastung darstellt.